Satzung

der Vereinigten Schützengilden St. Georgen von 1720 und Bayreuth von 1623 e.V.

in der Fassung der Satzungsänderung vom 07.04.1984* (sh. § 11) und Satzungsergänzung vom 27.03.2019** sowie Satzungsneufassung vom 19.03.2025***

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Vereinigte Schützengilden St. Georgen von 1720 und Bayreuth von 1623 e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth; er ist beim Amtsgericht Bayreuth in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Dachorganisation

(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

(2) Die aktiven Mitglieder der Abteilung Kegeln müssen außer Mitglied im Verein auch Mitglied des Bayerischen Sportkegler- und Bowlingverband e.V. und Bayerischen Landessportverbandes e.V. entweder direkt oder über den örtlichen Kegelsportverein sein. Deren Satzungen und Richtlinien werden für den Bereich der Kegelabteilung anerkannt.

§ 3 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist es,

a) seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zusammen zu führen und das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen,

b) den Kegelsport als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung zu fördern und zu pflegen.

(2) Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Er bekennt sich zum reinen Amateursport. Besonders setzt er sich für die Betreuung der Jugend ein.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Als Mindesteintrittsalter gilt das der Dachorganisationen.

(2) a) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser entscheidet innerhalb von 6 Wochen über die Anerkennung oder Ablehnung des Aufnahmeantrages.

b) Im Falle einer anstehenden Ablehnung ist vor endgültiger Entscheidung der Vereinsausschuss zu hören. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

c) Eine Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt probeweise zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Innerhalb dieser Zeit kann der Geschäftsführende Vorstand die Aufnahme widerrufen.***

(3) Juristische Personen können fördernde Mitglieder des Vereins sein. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Vereins. Die Ehrenmitgliedschaft wird an Personen verliehen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Dies hat die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu beschließen.

(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

a) Austritt:

Die Austrittserklärung hat/muss schriftlich (zu) erfolgen. Eine Kündigung per Mail wird i.d.S. als Schriftform anerkannt. Die schriftliche Erklärung muss gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand erfolgen.***

Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt zum Ende des Kalenderjahres (Stichtag: 31.10.).

Danach eingehende Kündigungen werden erst mit Jahresende des Folgejahres angenommen.***

b) Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins und bei Beitragsrückständen von über 20 Monaten. Der Ausschluss muss erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Betroffenen ist bei der Sitzung des Vereinsausschusses ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese muss unverzüglich schriftlich mit ausreichender Begründung erfolgen.

c) Der Widerruf eines Neumitglieds aufgrund der in § 5 Abs. 2 c) ist auf der Mitgliederversammlung ohne Angabe der Gründe bekanntzugeben. Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Endgültige Beschlussfassung trifft die Mitgliederversammlung (bedingt einen Tagesordnungspunkt „Ausschluss“ auf der Einladung zur Mitgliederversammlung). Dieser Beschluss bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

Neumitglieder, deren Mitgliedschaft innerhalb der „Probezeit“ gem. § 5 Abs. 2 c) durch den Geschäftsführenden Vorstand widerrufen wird, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge.***

d) Ableben: Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(6) Die Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. Über die Wiederaufnahme, die als solche zu kennzeichnen und wie eine Neuaufnahme einzureichen ist, entscheidet der Vereinsausschuss.

§ 6 Beiträge der Mitglieder

a) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederhauptversammlung festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

b) Neumitglieder, deren Mitgliedschaft innerhalb der „Probezeit“ gem. § 5 Abs. 2 c) durch den Geschäftsführenden Vorstand widerrufen wird, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge.***

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die vom Vorstand erlassenen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schieß- und Kegelbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Königsscheiben verbleiben im Eigentum des Vereins.***

(3) Jedes Mitglied hat zu Beginn des Jahres den von der Mitgliederhauptversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist auch in voller Höhe zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft erst innerhalb des Geschäftsjahres beginnt oder vor dessen Ablauf endet.

Der Jahresbeitrag reduziert sich auf die Hälfte, wenn der Vereinseintritt in der zweiten Jahreshälfte erfolgt.***

(4) Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten.

(5) Fördernde Mitglieder haben mit Ausnahme der Beitragspflicht keine Pflichten und Rechte.§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Geschäftsführende Vorstand

c) die erweiterte Vorstandschaft

d) der Vereinsausschuss

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Sie hat das Recht, früher gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben oder abzuändern.

(2) Die Bekanntgabe der Mitgliederversammlungen kann per Brief oder Mail oder über die Vereinshomepage erfolgen. Beim Versand per Brief oder per Mail wird die Einladung zur Mitgliederversammlung an die jeweils letzte von den Mitgliedern bekannte Adresse übermittelt.***

(3) Als besondere Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr die Mitgliederhauptversammlung statt. Diese soll bis spätestens Ende Februar einberufen sein. Sie ist vom 1. Vereinsvorsitzenden - bei seiner Verhinderung vom 2. Vereinsvorsitzenden - mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung gem. § 9 Abs. 2 dieser Satzung einzuberufen.

Die Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Rechenschaftsbericht des Geschäftsführenden Vorstandes

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstands

d) (nach Ablauf der Wahlperiode) Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, des Schriftführers und des Vereinsausschusses

e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und eventuelle Neufestlegung des Jahresbeitrags

f) Satzungsänderungen (sofern erforderlich)

g) Anträge

h) Verschiedenes

(4) Anträge werden in der Mitgliederversammlung berücksichtigt, wenn sie mind. eine Woche vorher schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand eingereicht wurden; spätere nur, wenn mind. die Hälfte der in der Mitgliederversammlung Anwesenden das verlangt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, der erweiterten Vorstandschaft und des Vereinsausschuss richten und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschlussbeschluss.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung von den Anwesenden mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.

(7) Neben der Mitgliederhauptversammlung sind vom 1. Vereinsvorsitzenden weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes beim Geschäftsführenden Vorstand das Verlangen stellt. Für die Einberufung gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 10 Der Geschäftsführende Vorstand

(1) Die Vereinsgeschäfte werden vom Geschäftsführenden Vorstand auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung erlassenen Geschäftsordnung abgewickelt.

(2) Den Geschäftsführenden Vorstand bilden:

a) 1. Vereinsvorsitzende

b) 2. Vereinsvorsitzende

c) 3. Vereinsvorsitzende

d) Schatzmeister

e) 1. Schützenmeister

f) Abteilungsleiter Kegeln

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2., und 3. Vereinsvorsitzende sowie der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Sie sind zur Vertretung des Vereins auch nach Ablauf der Wahlperiode berechtigt, wenn noch keine Neuwahlen stattgefunden haben.

§ 11 Die erweiterte Vorstandschaft***

(1) Die erweiterte Vorstandschaft bilden:

a) die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes

b) die vom geschäftsführenden Vorstand berufenen Schützenmeister und Sportwarte der Abteilung Kegeln

c) der von der Mitgliederhauptversammlung gewählte Schriftführer

d) der von der Mitgliederhauptversammlung gewählte Pressewart

(2) Die Mitglieder von b) bis d) unterstützen den Geschäftsführenden Vorstand. Die erweiterte Vorstandschaft tritt vierteljährlich mindestens einmal auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder eines Mitglieds des Vorstandes zusammen.

(3) Die erweiterte Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vereinsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vereinsvorsitzenden.

(4) Alle Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sowie der Schriftführer werden in der Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtszeit des 1. und 2. Vereinsvorsitzenden soll nicht die gleiche Zeitdauer umfassen. Die beiden Vorsitzenden werden deshalb in der Mitgliederhauptversammlung im jährlichenWechsel gewählt. Scheidet einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus dem Amt, verlängert oder verkürzt sich die Wahlperiode des Neugewählten bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl. Kandidieren bei einem Wahlgang mehr als zwei Personen und keiner der Kandidaten erreicht die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erzielt haben. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl so lange zu wiederholen, bis einer der Kandidaten die einfache Mehrheit erreicht hat. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung des Abwesenden vorliegt, dass er bereit ist, die Wahl anzunehmen.

(5) Grundsätzlich werden die Wahlen der Mitglieder zur erweiterten Vorstandschaft - mit Ausnahme des 1., 2. und 3. Vereinsvorsitzenden sowie des Schatzmeisters, die in geheimer Abstimmung zu wählen sind - per Akklamation durchgeführt. Wird aus der Versammlung die geheime Abstimmung beantragt, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn mindestens 25 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

(6) Bei dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds aus der erweiterten Vorstandschaft, mit Ausnahme des 1. Vereinsvorsitzenden, ergänzt sich die erweiterte Vorstandschaft durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung selbst. Scheidet der 1. Vereinsvorsitzende aus, so übernimmt der 2. Vereinsvorsitzende dessen Amt bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung.

§ 12 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus

a) den Mitgliedern der erweiterten Vorstandschaft und

b) fünf Beisitzern

(2) Für die Wahl der fünf Beisitzer im Vereinsausschuss gilt die für die erweiterte Vorstandschaft festgelegte Regelung entsprechend. Scheidet ein Vereinsausschussmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt der bei der Mitgliederhauptversammlung nächstgewählte Beisitzer nach.

(3) Dem Vereinsausschuss obliegen die ihm in der Satzung und der Geschäftsordnung übertragenden Aufgaben.

(4) Der 1. Vereinsvorsitzende beruft unter Festlegung der Tagesordnung mindestens zweimal im Jahr den Vereinsausschuss ein. Weitere Ausschusssitzungen sind nach Bedarf abzuhalten.

§ 13 Sportliche Angelegenheiten

(1) Die sportlichen Angelegenheiten werden vom

a) Schützenmeisteramt, soweit es den Schießbetrieb betrifft,

b) und dem Sportausschuss, soweit es die Abteilung Kegeln betrifft, geregelt.

(2) Näheres ist in der Geschäftsordnung festgehalten.

(3) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes mit Ausnahme des 1. Schützenmeisters werden vom Vereinsausschuss ernannt. Die Mitglieder des Sportausschusses der Abteilung Kegeln werden von den Mitgliedern der Abteilung Kegeln berufen.(4) Beschlüsse, die über den sportlichen Bereich hinausgehen, oder die mit höheren Ausgaben als im Etat vorgesehen verbunden sind, dürfen erst nach Einwilligung des Geschäftsführenden Vorstandes ausgeführt werden.

§ 14 Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederhauptversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre, die nicht dem Vereinsausschuss angehören. Eine Wiederwahl ist möglich. Für die Wahl gilt § 11 Absatz 4 entsprechend.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte nach eigenem Ermessen zu prüfen. Sie müssen aber die Prüfung des Jahresabschlusses durchführen. Der 1. Vereinsvorsitzende ist berechtigt, die Kassenprüfer von sich aus zur Prüfung der Kassengeschäfte innerhalb des Rechnungsjahres zu veranlassen.

(3) Die Kassenprüfer geben in der Mitgliederhauptversammlung einen Gesamtbericht.

§ 15 Der Wahlausschuss

Zur Durchführung der nach dieser Satzung erforderlichen Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die aus der Mitte der Mitgliederversammlung benannt werden. Der Wahlausschuss bestimmt seinen Vorsitzenden selbst. Die Wahlunterlagen sind dem Wahlvorstand vom bisherigen Geschäftsführenden Vorstand zur Verfügung zu stellen.

§ 16 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden.

(2) Zur Auflösung bedarf es wenigstens einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

(4) Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder des Vereins keine Rechte am Vermögen der Vereinigten Schützengilden St. Georgen von 1720 und Bayreuth von 1623 e.V.

§ 17 Festlegung/Beschluss der Satzung***

Die vorstehende Satzung wurde in der MHV am 19.03.2025 beschlossen.

§ 18 Datenschutz**

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

  • Name und Anschrift,
  • Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
  • Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
  • E-Mail-Adresse,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Lizenz(en),
  • Ehrungen,
  • Funktion(en) im Verein,
  • Wettkampfergebnisse,
  • Zugehörigkeit zu Mannschaften,
  • Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,

gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.

(2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder ggfs. in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber der erweiterten Vorstandschaft der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

(4) Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden. Gleiches gilt für die Mitglieder der Kegelabteilung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu ihren Verbänden. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.Übermittelt werden an Empfänger Verband der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber der erweiterten Vorstandschaft des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.

(5) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber der erweiterten Vorstandschaft der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(7) Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Diese Verarbeitung kann auch im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung (z.B. über Steuerberater) erfolgen. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(9) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

(10) Für die Sicherstellung der Regelungen zum Bundesdatenschutzgesetz ist der jeweilige Vorstand (1. Vorsitzende/r) – bei Nichtbesetzung des 1. Vorsitzenden ansonsten der 2. Vorsitzende - zuständig.

*(geändert/ergänzt in § 11 mit Beschluss der Mitgliederhauptversammlung vom 07.04.1984)

**(ergänzt durch § 18 mit Beschluss der Mitgliederhauptversammlung vom 27.03.2019)

*** (neu gefasst mit Beschluss der Mitgliederhauptversammlung vom 19.03.2025)

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