Satzung

der Vereinigten Schützengilden St. Georgen
von 1720 und Bayreuth von 1623 e.V.

in der Fassung der Satzungsänderung vom 07.04.1984* (sh. § 11) und vom 27.03.2019** (sh. § 18)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Vereinigte Schützengilden St. Georgen von 1720 und Bayreuth von 1623 e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth; er ist beim Amtsgericht Bayreuth in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Dachorganisation

(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
(2) Die aktiven Mitglieder der Abteilung Kegeln müssen außer Mitglied im Verein auch Mitglied des Bayerischen Sportkeglerverbandes e.V. und Bayerischen Landessportverbandes e.V. entweder direkt oder über den örtlichen Kegelsportverein sein. Deren Satzungen und Richtlinien werden für den Bereich der Kegelabteilung anerkannt.


§ 3 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist es,
a) seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zusammen zu führen und das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen,
b) den Kegelsport als Mittel zur Körperlichen Ertüchtigung zu fördern und zu pflegen.
(2) Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Er bekennt sich zum reinen Amateursport. Besonders setzt er sich für die Betreuung der Jugend ein.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Als Mindesteintrittsalter gilt das der Dachorganisationen.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser entscheidet innerhalb von 6 Wochen über die Anerkennung oder Ablehnung des Aufnahmeantrages. Im Falle einer anstehenden Ablehnung ist vor endgültiger Entscheidung der Vereinsausschuß zu hören. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
(3) Juristische Personen können fördernde Mitglieder des Vereins sein. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Vereins. Die Ehrenmitgliedschaft wird an Personen verliehen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Dies hat die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu beschließen.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a) Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung zum 31.12. jeden Jahres dem Geschäftsführenden Vorstand gegenüber erfolgen.
b) Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins und bei Beitragsrückständen von über 20 Monaten. Der Ausschluß muß erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Betroffenen ist bei der Sitzung des Vereinsausschusses ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschlußbeschluß kann das betroffene Mitglied Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese muß unverzüglich schriftlich mit ausreichender Begründung erfolgen.
c) Ableben.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(6) Die Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. Über die Wiederaufnahme, die als solche zu kennzeichnen und wie eine Neuaufnahme einzureichen ist, entscheidet der Vereinsausschuß.

§ 6 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederhauptversammlung festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die vom Vorstand erlassene Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schieß- und Kegelbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
(3) Jedes Mitglied hat zu Beginn des Jahres den von der Mitgliederhauptversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist auch in voller Höhe zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft erst innerhalb des Geschäftsjahres beginnt oder vor dessen Ablauf endet.
(4) Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten.
(5) Fördernde Mitglieder haben mit Ausnahme der Beitragspflicht keine Pflichten und Rechte.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Geschäftsführende Vorstand
c) der Vorstand (= Gesamtvorstand)
d) der Vereinsausschuß

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Sie hat das Recht, früher gefaßte Beschlüsse wieder aufzuheben oder abzuändern.
(2) Als besondere Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr die Mitgliederhauptversammlung statt. Diese soll bis spätestens Ende Februar einberufen sein. Sie ist vom 1. Vereinsvorsitzenden - bei seiner Verhinderung vom 2. Vereinsvorsitzenden - mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Die Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Rechenschaftsbericht des Geschäftsführenden Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) (nach Ablauf der Wahlperiode) Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, des Schriftführers und des Vereinsausschusses
e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und eventuelle Neufestlegung des Jahresbeitrags
f) Satzungsänderungen (sofern erforderlich)
g) Anträge
h) Verschiedenes

(3) Anträge werden in der Mitgliederversammlung berücksichtigt, wenn sie mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand eingereicht wurden; spätere nur, wenn mindestens die Hälfte der in der Mitgliederversammlung Anwesenden das verlangt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen den Vorstand oder den Vereinsausschuß richten und über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung von den Anwesenden mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.
(6) Neben der Mitgliederhauptversammlung sind vom 1. Vereinsvorsitzenden weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes beim Geschäftsführenden Vorstand das Verlangen stellt. Für die Einberufung gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 10 Der Geschäftsführende Vorstand

(1) Die Vereinsgeschäfte werden vom Geschäftsführenden Vorstand auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung erlassenen Geschäftsordnung abgewickelt.
(2) Den Geschäftsführenden Vorstand bilden:
a) 1. Vereinsvorsitzender
b) 2. Vereinsvorsitzender
c) 3. Vereinsvorsitzender
d) Schatzmeister
e) 1. Schützenmeister
f) Abteilungsleiter Kegeln

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2., und 3. Vereinsvorsitzende sowie der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Sie sind zur Vertretung des Vereins auch nach Ablauf der Wahlperiode berechtigt, wenn noch keine Neuwahlen stattgefunden haben.

§ 11 Der Vorstand

(1) Den Vorstand bilden:
a) die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
b) Schützenmeister Luftgewehr
Schützenmeister Pistole
Schützenmeister Kleinkaliber
Schützenmeister Jugend
weitere vom Ausschuss berufene Schützenmeister*
c) Sportwart der Abteilung Kegeln
d) Schriftführer
e) Pressewart*

(2) Die Mitglieder von b) bis e) unterstützen den Geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand tritt vierteljährlich mindestens einmal auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammen.
(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vereinsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vereinsvorsitzenden.
(4) Alle Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sowie der Schriftführer werden in der Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit des 1. und 2. Vereinsvorsitzenden soll nicht die gleiche Zeitdauer umfassen. Die beiden Vorsitzenden werden deshalb in der Mitgliederhauptversammlung im jährlichen Wechsel gewählt. Scheidet einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus dem Amt, verlängert oder verkürzt sich die Wahlperiode des Neugewählten bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl.
Kandidieren bei einem Wahlgang mehr als zwei Personen und erreicht keine die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erzielt haben. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl so lange zu wiederholen, bis einer der Kandidaten die einfache Mehrheit erreicht hat.
Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung des Abwesenden vorliegt, daß er bereit ist, die Wahl anzunehmen.
(5) Grundsätzlich werden die Wahlen zum Vorstand - mit Ausnahme des 1., 2. Und 3. Vereinsvorsitzenden sowie des Schatzmeisters, die in geheimer Abstimmung zu wählen sind - per Akklamation durchgeführt. Wird aus der Versammlung die geheime Abstimmung beantragt, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn mindestens 25 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
(6) Bei dem vorzeitigen Ausscheiden eins Mitglieds aus dem Vorstand, mit Ausnahme des 1. Vereinsvorsitzenden, ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung selbst. Scheidet der 1. Vereinsvorsitzende aus, so übernimmt der 2. Vereinsvorsitzende dessen Amt bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung.

§ 12 Vereinsausschuß

(1) Der Vereinsausschuß besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes und
b) fünf Beisitzern
(2) Für die Wahl der fünf Beisitzer im Vereinsausschuß gilt die für den Vorstand festgelegte Regelung entsprechend. Scheidet ein Vereinsausschußmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt der bei der Mitgliederhauptversammlung nächstgewählte Beisitzer nach.
(3) Dem Vereinsausschuß obliegen die ihm in der Satzung und der Geschäftsordnung übertragenden Aufgaben
(4) Der 1. Vereinsvorsitzende beruft unter Festlegung der Tagesordnung mindestens zweimal im Jahr den Vereinsausschuß ein. Weitere Ausschußsitzungen sind nach Bedarf abzuhalten.

§ 13 Sportliche Angelegenheiten

(1) Die sportlichen Angelegenheiten werden vom
a) Schützenmeisteramt, soweit es den Schießbetrieb betrifft,
b) Sportausschuß, soweit es die Abteilung Kegeln betrifft,
geregelt.
(2) Näheres ist in der Geschäftsordnung festgehalten.
(3) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes mit Ausnahme des 1. Schützenmeisters werden vom Vereinsausschuß ernannt. Die Mitglieder des Sportausschusses der Abteilung Kegeln werden von den Mitgliedern der Abteilung Kegeln berufen.
(4) Beschlüsse, die über den sportlichen Bereich hinausgehen, oder die mit höheren Ausgaben als im Etat vorgesehen verbunden sind, dürfen erst nach Einwilligung des Geschäftsführenden Vorstandes ausgeführt werden.

§ 14 Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederhauptversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre, die nicht dem Vereinsausschuß angehören. Eine Wiederwahl ist möglich. Für die Wahl gilt § 11 Absatz 4 entsprechend.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte nach eigenem Ermessen zu prüfen. Sie müssen aber die Prüfung des Jahresabschlusses durchführen. Der 1. Vereinsvorsitzende ist berechtigt, die Kassenprüfer von sich aus zur Prüfung der Kassengeschäfte innerhalb des Rechnungsjahres zu veranlassen.
(3) Die Kassenprüfer geben in der Mitgliederhauptversammlung einen Gesamtbericht.

§ 15 Der Wahlausschuß

Zur Durchführung der nach dieser Satzung erforderlichen Wahlen ist ein Wahlausschuß zu bilden. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die aus der Mitte der Mitgliederversammlung benannt werden. Der Wahlausschuß bestimmt seinen Vorsitzenden selbst. Die Wahlunterlagen sind dem Wahlvorstand vom bisherigen Geschäftsführenden Vorstand zur Verfügung zu stellen.

§ 16 Auflösung

(1) über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden.
(2) Zur Auflösung bedarf es wenigstens einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
(4) Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder des Vereins keine Rechte am Vermögen der Vereinigten Schützengilden St. Georgen von 1720 und Bayreuth von 1623 e.V.

§ 17

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.02.1978 beschlossen.

§ 18 Datenschutz**

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

  • Name und Anschrift,
  • Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
  • Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
  • E-Mail-Adresse,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit
  • Lizenz(en),
  • Ehrungen,
  • Funktion(en) im Verein,
  • Wettkampfergebnisse,
  • Zugehörigkeit zu Mannschaften,
  • Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
  • gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.

(2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder ggfs. in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

(4) Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden. Gleiches gilt für die Mitglieder der Kegelabteilung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu ihren Verbänden. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.

Übermittelt werden an Empfänger Verband der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.

(5) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(7) Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Diese Verarbeitung kann auch im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung (z.B. über Steuerberater) erfolgen.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(9) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

*(geändert/ergänzt in § 11 mit Beschluss der Mitgliederhauptversammlung vom 07.04.1984)

**(ergänzt durch § 18 mit Beschluss der Mitgliederhauptversammlung vom 27.03.2019)

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